Satzung der Sport-Vereinigung Dresdenia Berlin e.V.
in der Fassung vom 27. September 2006
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der
im Jahre 1924 gegründete Verein führt den Namen Sport-Vereinigung
Dresdenia Berlin e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin -
Charlottenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen.
- Sofem der Verein noch nicht
Mitglied der Landesfachverbände ist, deren Sportarten betrieben werden,
strebt er eine solche Mitgliedschaft an. Er erkennt deren Satzungen und
Ordnungen sowie die Satzung des Landessportbundes Berlin an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der
Verein verfolgt den Zweck, durch sorgfältige Pflege des Sports zur
körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den
Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern. Die
Jugendarbeit bildet hierbei einen besonderen Schwerpunkt. Der Verein
bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, am regelmäßigen Training, an
Wettkämpfen und an sonstigen sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die
Förderung und Ausübung des Sports. Er verfolgt keine wirtschaftlichen
Interessen.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche
Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§3 Gliederung
- Für
jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der
Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet. Zur Zeit bestehen
folgende Abteilungen:
Badminton, Bowling, Foto, Fußball, Gymnastik,
Handball/Leichtathletik, Kegeln, Rudern, Schach, Schwimmen,
Sportschützen, Squash, Tennis, Tischtennis, Volleyball und Wandern.
Bei Bedarf können weitere Abteilungen in anderen Sportarten gebildet werden. - Die
Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten
selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das
Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die
Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der
Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- den ordentlichen Mitgliedern,
- den Ehrenmitgliedern,
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. .
- Die
Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige
Abteilungsvorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu
werden braucht, kann die endgültlge Entscheidung des Vereinsvorstandes
eingeholt werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderllch.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod. - Der
Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden. Die Kündlgungsfrist beträgt drei Monate zum 30. Juni
oder 31. Dezember eines Jahres.
- Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von rnehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verelns oder groben unsportllchen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In
den Fällen a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die
Entscheidung ertolgt schriftlich und mit Gründen versehen und ist dem
Mitglled durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist binnen drei Wochen die schriftliche Berufung an den
Vereinsvorstand mögllch. Dieser entscheidet endgültig. - Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zurn Ende des jeweils
laufenden Halbjahres bestehen.
- Ausgeschiedene oder
ausgeschlossen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Rechte und PfIichten
- Die
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den
sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der
Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgllederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständlg
vor allem für
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassen- und Inventarprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassen- und Inventarprüfer,
e)
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit, soweit
darüber nicht die Abteilungs-Mitgliederversammlungen entscheiden,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Emennung von Ehrenmitgliedern,
i) Auflösung des Vereins. - Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im I. Quartal durchgeführt werden.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 10. v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen. - Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und
ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen
Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der
Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der
Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stlmmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht bei Wahlen keiner der Bewerber
im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so bedarf es im zweiten
Wahlgang nur der relativen Mehrheit. Im Übrigen muss bei Wahlen eine
geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden
beantragt wird.
- Anträge können gestellt werden:
a) von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied,
b) vom Vorstand. - Anträge
auf Satzungsänderungen mussen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftllch beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Verelns eingegangen
sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mltglieder-versammlung
nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrlttelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeltsanträge auf
Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
- Über
die Mitgllederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden
muss.
§9 Stimmrecht und Wahlbarkeit
- Mltglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. .
- Mltglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Verelnsvorsltzenden.
b) zwel stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart, .
d) dem Schriftführer,
e) dem Sportwart,
f) dem Pressewart,
g) 1-2 Beisitzer. - Zur
Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt sind
jeweils zwei Vorstandsmltglieder, von denen eines entweder der
Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein
muss.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im
Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und
überwacht die Tätigkelt der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkelt. Er ist berechtigt, für
bestlmmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
- Der Vereinsvorsitzende leitet die Mitgllederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmltglied mlt der Leitung beauftragen.
- Der Vorstand wlrd jeweils für zwei Jahre gewählt.
- Die
Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis berechtigt,
Verpflichtungen einzugehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und
sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten.
§ 11 Ehrenmitglieder
- Personen,
die slch um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmltgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitglledem erfolgt auf Lebenszeit, wenn Zweidrittel
der Stimmen der anwesenden Stirnrnberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
- Ehrenrnitglieder haben in der Mitgliederversarnmlung Stimmrecht.
§ 12 Kassen- und lnventarprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassen- und Inventarprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes
oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die
Prüfer haben die Kasse und das Inventar des Vereins und seiner
Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mlndestens elnmal im
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vereinsvorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Sle
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen
bel ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Auflösung
- Über
die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einberufene Mltgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stirnmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung
fällt das Verrnögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkelten
übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu
verwenden hat.
- Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkelt der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften.
§14 Geltung
Diese
Neufassung tritt mit Wirkung vom 17. März 1997 an die Stelle der bisher
geltenden und zuletzt am 14. Marz 1983 geänderten Satzung des Vereins.
Berlin, den 17. März 1997 / 27. September 2006
In das Vereinsregister unter VR 912 B am 7. Februar 2007 eingetragen.
Ehrungen
An
Mitglleder, die sich durch ihre Zugehörigkeit und Treue zur
Sport-Vereinigung Dresdenia Berlin e.V. sowie sich durch
außergewöhnliche Leistungen für bzw. um den Verein verdient gemacht
haben, werden auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungsleitung bzw. auf
Vorschlag des Vorstandes folgende Auszeichnungen verllehen:
für 10jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Silber mit der Jahreszahl 10
für 25jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Silber mit der Jahreszahl 25
für 40jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Gold mit der Jahreszahl 40
für 50jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Gold mit der Jahreszahl 50
sowie
für außergewöhnliche Leistungen
- Verdienstnadel in Gold.
Die Ehrungen werden jeweils einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgenommen.