Satzung der Sport-Vereinigung Dresdenia Berlin e.V.

in der Fassung vom 27. September 2006


§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der im Jahre 1924 gegründete Verein führt den Namen Sport-Vereinigung Dresdenia Berlin e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin - Charlottenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  2. Sofem der Verein noch nicht Mitglied der Landesfachverbände ist, deren Sportarten betrieben werden, strebt er eine solche Mitgliedschaft an. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen sowie die Satzung des Landessportbundes Berlin an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt den Zweck, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern. Die Jugendarbeit bildet hierbei einen besonderen Schwerpunkt. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, am regelmäßigen Training, an Wettkämpfen und an sonstigen sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ver­waltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3    Gliederung
  1. Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung selb­ständige Abteilung gegründet. Zur Zeit bestehen folgende Abteilungen:
    Badminton, Bowling, Foto, Fußball, Gymnastik, Handball/Leichtathletik, Kegeln, Rudern, Schach, Schwimmen, Sportschützen, Squash, Tennis, Tischtennis, Volleyball und Wandern.
    Bei Bedarf können weitere Abteilungen in anderen Sportarten gebildet werden.
  2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§4    Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den ordentlichen Mitgliedern,
  2. den Ehrenmitgliedern,
  3. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§5    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.    .
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, kann die endgültlge Ent­scheidung des Vereinsvorstandes eingeholt werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter er­forderllch.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt,
    b) Ausschluss,
    c) Tod.
  4. Der Austritt muss dem jeweiligen Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündlgungsfrist beträgt drei Monate zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres.
  5. Ein Mitglied kann vom jeweiligen Abteilungsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von rnehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verelns oder groben unsportllchen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
    In den Fällen a, c, d  ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung ertolgt schriftlich und mit Gründen ver­sehen und ist dem Mitglled durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist binnen drei Wochen die schriftliche Berufung an den Vereinsvorstand mögllch. Dieser entscheidet endgültig.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtun­gen gegenüber dem Verein bis zurn Ende des jeweils laufenden Halbjahres bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

­§6    Rechte und PfIichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

§7    Organe

Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.


§8    Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglleder­versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständlg vor allem für
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichts der Kassen- und Inventarprüfer,
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    d) Wahl der Kassen- und Inventarprüfer,
    e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit, soweit darüber nicht die Abteilungs-Mitgliederversammlungen entscheiden,
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
    g) Satzungsänderungen,
    h) Emennung von Ehrenmitgliedern,
    i) Auflösung des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll im  I. Quartal durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 10. v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der ab­gegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stlmmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel­mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht bei Wahlen keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so bedarf es im zweiten Wahlgang nur der relativen Mehrheit. Im Übrigen muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt wird.
  6. Anträge können gestellt werden:
    a) von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied,
    b) vom Vorstand.
  7. Anträge auf Satzungsänderungen mussen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftllch beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.    .
  8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vor­sitzenden des Verelns eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mltglieder-versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrlttel­mehrheit bejaht wird. Dringlichkeltsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.    
  9. Über die Mitgllederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§9    Stimmrecht und Wahlbarkeit
  1. Mltglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. .
  4. Mltglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

§10    Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Verelnsvorsltzenden.
    b) zwel stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Kassenwart,    .
    d) dem Schriftführer,
    e) dem Sportwart,
    f)  dem Pressewart,
    g) 1-2 Beisitzer.
  2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmltglieder, von denen eines entweder der Vereinsvorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.    
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mit­gliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkelt der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkelt. Er ist berechtigt, für bestlmmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Der Vereinsvorsitzende leitet die Mitgllederversammlung. Er kann ein anderes Vor­standsmltglied mlt der Leitung beauftragen.
  5. Der Vorstand wlrd jeweils für zwei Jahre gewählt.
  6. Die Abteilungsvorsitzenden sind im Innenverhältnis berechtigt, Verpflichtungen einzu­gehen, die die jeweilige Abteilung betreffen und sich im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel halten.

§ 11    Ehrenmitglieder
  1. Personen, die slch um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vor­schlag des Vorstandes zu Ehrenmltgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehren­mitglledem erfolgt auf Lebenszeit, wenn Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stirnrn­berechtigten dem Vorschlag zustimmen.
  2. Ehrenrnitglieder haben in der Mitgliederversarnmlung Stimmrecht.


§ 12    Kassen- und lnventarprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassen-  und Inventar­prüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Prüfer haben die Kasse und das Inventar des Vereins und seiner Abteilungen ein­schließlich der Bücher und Belege mlndestens elnmal im Geschäftsjahr sachlich und rechne­risch zu prüfen und dem Vereinsvorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Sle erstat­ten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bel ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 13    Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mlt­gliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stirnmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß  § 2 dieser Satzung fällt das Verrnögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkelten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
  3. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkelt der Zu­stimmung des Finanzamtes für Körperschaften.

§14    Geltung

Diese Neufassung tritt mit Wirkung vom 17. März 1997 an die Stelle der bisher geltenden und zuletzt am 14. Marz 1983 geänderten Satzung des Vereins.


Berlin, den 17. März 1997 / 27. September 2006

In das Vereinsregister unter VR 912 B am 7. Februar 2007 eingetragen.



Ehrungen

An Mitglleder, die sich durch ihre Zugehörigkeit und Treue zur Sport-Vereinigung Dresdenia Berlin e.V. sowie sich durch außergewöhnliche Leistungen für bzw. um den Verein verdient gemacht haben, werden auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungsleitung bzw. auf Vorschlag des Vorstandes folgende Auszeichnungen verllehen:

für 10jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Silber mit der Jahreszahl 10
für 25jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Silber mit der Jahreszahl 25
für 40jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Gold mit der Jahreszahl 40
für 50jährige Mitgliedschaft
- Vereinsnadel in Gold mit der Jahreszahl 50
sowie
für außergewöhnliche Leistungen
- Verdienstnadel in Gold.

Die Ehrungen werden jeweils einmal jährlich auf einer Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgenommen.