Rudern @ Dresdenia Berlin
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Ruderordnung

Fassung vom 31.01.1998

§1

Gemäß Satzung der SV Dresdenia Berlin haftet jedes Mitglied für das von ihm benutzte Vereinseigentum, auch im Falle fahrlässiger Beschädigung. Beim Gebrauch des Boots- und Rudermaterials ist daher vorsichtige und sachgemäße Handhabung geboten.

§2

In den Booten besteht ein absolutes Rauchverbot.

§3

Bei jeder Fahrt muss grundsätzlich eine für die Führung des Bootes geeignete Person, der Obmann, an Bord sein. Es ist nicht erforderlich, dass diese Person der Steuermann ist. Der Obmann ist für die Fahrt verantwortlich, er hat den Steuermann zu überprüfen und ihn anzuweisen, bei unklaren Situationen ihm, dem Obmann, rechtzeitig Bescheid zu geben, damit dieser dann eine Entscheidung treffen kann.
Wer als Obmann oder als Steuermann geeignet ist, gibt der Ruderwart in Übereinstimmung mit dem Vorstand der Ruderabteilung durch Aushang bekannt. Die Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Führen oder Steuern eines Bootes kann in besonderen Einzelfällen auch auf Mitglieder unserer Ruder-Abteilung übertragen werden, die nicht als solche bekanntgemacht sind. Sie werden dann für diese einzelne Fahrt als Obmann oder Steuermann angesehen.

§4

Der Obmann hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Fahrtantritt das Boot auf etwaige Schäden untersucht wird und ggfs. diese vor Fahrtantritt in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Ebenfalls sind vor Antritt der Fahrt die lfd. Nr., das Datum, der Bootsname, die Namen der Mannschaft, Zeitpunkt der Abfahrt und das beabsichtigte Ziel der Fahrt im Fahrtenbuch einzutragen, wobei der Name des Obmanns zu unterstreichen ist. Sofern kein Name im Fahrtenbuch unterstrichen wurde, gilt der Steuermann als Obmann. Der Obmann hat die Fahrt nach Ankunft des Bootes wieder auszutragen.

§5

Jeder Ruderer/jede Ruderin bestätigt mit der Beitrittserklärung schwimmkundig zu sein.

§6

Bootbestellungen, für die ein Fahrtenzettel ausgeschrieben worden ist und von denen nicht mind. innerhalb ½ Stunde nach der angegebenen Zeit Gebrauch gemacht worden ist, werden hinfällig. Die Boote stehen dann anderen Interessenten zur Verfügung.
Bootbestellungen sind zuvor mit dem Bootswart oder mit einem Vorstandsmitglied abzustimmen.

§7

Nachtfahrten, d.h. Fahrten in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, sind nur nach vorheriger Zustimmung durch den Ruderwart oder ein Vorstandsmitglied gestattet.
Entsprechende vorschriftsmäßige Beleuchtung ist einzusetzen.

§8

Während jeder Fahrt hat jedes Mitglied der Mannschaft die neuesten Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung und der ergänzenden Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Diese liegen im Clubhaus aus.

§9

Bei Vollschlagen oder Kentern des Bootes darf sich kein Mitglied der Mannschaft vom Boot entfernen, vielmehr hat die Mannschaft am Boot zu bleiben und sich daran festzuhalten, bis Hilfe kommt. Hinweis: das Boot geht nie völlig unter. Weitere Anweisungen erfolgen ausschließlich durch den Bootsobmann.

§10

Boote sind nur dann zu benutzen, wenn sie sich in einem gebrauchsbereiten Zustand befinden. Hat der Bootswart Boote oder Material wegen Reparaturbedürftigkeit durch Aushang gesperrt, so sind diese Anordnungen unbedingt zu befolgen, um eine Vergrößerung des bestehenden Schadens zu vermeiden.
Rennboote dürfen nur mit Zustimmung des Ruder- bzw. Jugendwartes oder des Vorstandes benutzt werden.

§11

Nach Gebrauch der Boote sind diese und das Rudermaterial gründlich zu säubern und an die dafür vorgesehenen Plätze zurückzubringen. Besondere Vorkommnisse sowie Beschädigungen des Boots- und Rudermaterials sind nach Beendigung der Fahrt ebenso im Fahrtenbuch einzutragen wie der Zeitpunkt der Rückkehr und das erreichte Ziel.

§12

Bei offiziellen Veranstaltungen, Ruderfahrten usw. ist die Dresdenia-Ruderkleidung zu tragen.

§13

Zuwiderhandlungen der vorgenannten Festlegungen können vom Vorstand mit einem zeitlich begrenzten Ruderverbot geahndet werden.

 

Berlin, den 31. Januar 1998


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